Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft (SG) Fichtenwalde 1965 e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Beelitz, OT Fichtenwalde.
  3. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
  5. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) die Durchführung sportlicher Übungen, Leistungen und Wettkämpfe, im Breiten, Kinder- und Jugendsport, im Seniorensport und im Gesundheitssport.
    b) die Bereitstellung von Mitteln zur Ausbildung als Trainer oder Übungsleiter im sportlichen Bereich.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
     
    Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins oder ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Sportgruppe gegründet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung oder Auflösung trifft der Vorstand. § 14 bleibt unberührt

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, wobei anzugeben ist, an welchen Sportgruppen eine Teilnahme gewünscht wird. Anträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sowie einer Erklärung, dass dieser für die fälligen Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen haftet. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge für volljährige Personen, die beschränkt geschäftsfähig sind.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Sportgruppen. Eine Ablehnung der Aufnahme wird nicht begründet. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die betroffene Person die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Ist ein Bewerber wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages ausgeschieden, darf seine erneute Aufnahme nur erfolgen, wenn die rückständigen Beiträge und sonstige Gebühren beglichen worden sind.
  4. Personen, die sich für eine Mitgliedschaft interessieren, können für einen Monat an den Übungsstunden der jeweiligen Sportgruppe auf eigene Gefahr teilnehmen (»Schnupperteilnahme«). Über die Möglichkeit der Schnupperteilnahme entscheidet die Leitung der Sportgruppe.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss nach § 8 Absatz 1 Buchstabe c,
c) Tod
d) nicht fristgerechte Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, am sportlichen und geselligen Leben des Vereins teilzunehmen. Ihnen ist das Sporttreiben in allen Sportgruppen mit Zustimmung der jeweiligen Übungsleiter/Sportgruppenleiter gestattet. Mitglieder vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen an Mitgliederversammlungen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten teilnehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Vereinsordnungen des Vereins sowie entsprechend der jeweiligen Haus-, Hallen- und Platzordnungen zu verhalten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Änderung ihrer Anschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Aufnahmegebühr entsteht mit der Aufnahme in den Verein und wird mit der ersten Beitragsrechnung fällig. Der jährliche Mitgliedsbeitrag entsteht zum 1. Januar des jeweiligen Jahres und ist bis zum 31. März jeden Jahres für das laufende Jahr zu bezahlen. Die Gebühren und Beiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt.
  3. Ist die Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Buchstabe d erloschen, bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr unberührt.

§ 8 Maßregelungen

  1. Gegen ein Mitglied, das den in dieser Satzung begründeten Pflichten nicht nachkommt oder Beschlüsse eines Vereinsorgans missachtet oder gegen die Interessen des Vereins handelt (vereinsschädigendes Verhalten) oder sich unsportlich verhält, können nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds folgende Sanktionen verhängt werden:
    a) Verweis,
    b) zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins,
    c) Ausschluss aus dem Verein.
  2. Über die Sanktion entscheidet der Vorstand. Die Sanktion ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. Besteht die Sanktion in einem Vereinsausschluss, steht der betroffenen Person das Recht zu, dem Vereinsausschluss innerhalb eines Monats zu widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Widerspruchs. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten der betroffenen Person.

§ 9 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

    c) die Kassenprüfer.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer sind unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstandenen notwendigen angemessenen Aufwendungen. Der Aufwendungsersatz kann auch als Pauschale gewährt werden. Die Höhe der Pauschale beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist sie für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für:
    • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    • die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    • die Beitragsordnung,
    • Satzungsänderungen,
    • die Festlegung von pauschalen Aufwandsentschädigungen,
    • die Genehmigung des Finanzplans,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf statt. Sie ist einzuberufen, wenn 25 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden durch Aushang im Vereinsschaukasten in Fichtenwalde, Eichenstra?e, am alten Schulgebüude. Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand vorschlägt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereinsvorstandes eingegangen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Sitzungsleiter sowie den Protokollführer.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  6. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Antrags- und Stimmrecht.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem technischen Leiter. Die Mitglieder des Vorstandes in ihren jeweiligen Funktionen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die voll geschäftsfähig sind. Wiederwahlen sind zulässig.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtszeit, durch jederzeit mögliche Niederlegung oder durch Abwahl. Das ausscheidende Vorstandsmitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt; das gilt nicht bei einer vorzeitigen Abberufung n ach Absatz 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Nachfolger unverzüglich zu wählen. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Mitglied kooptieren.
  4. Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund abgewählt werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand nimmt die ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben wahr, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei der technische Leiter von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen ist.
  3. Der Vorstand tagt mindestens einmal monatlich; im Übrigen nach Bedarf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

§ 13 Beirat

  1. Aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Leitern der Sportgruppen kann ein Beirat gebildet werden, um Vereinsangelegenheiten zu erörtern.
  2. Der Beirat soll mindestens einmal im Quartal tagen. Die Einberufung des Beirates und die Sitzungsleitung obliegen dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter.

§ 14 Jugendausschuss

Es kann ein Jugendausschuss gebildet werden, der die Jugendarbeit im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke selbst entscheidet und über die Verwendung der ihm zugewiesenen Mittel selbstständig entscheidet. Der Jugendausschuss kann sich eine Jugendordnung geben, die alles weitere regelt.

§ 15 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  3. Aus wichtigem Grund kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren bis zu drei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die voll geschäftsfähig sind.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 17 HaftungsausschlussDer Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, der Benutzung von Anlagen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 18 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Beelitz, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke im Ortsteil Fichtenwalde zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung in der vorliegenden Form am 10.Februar 2017 beschlossen und tritt damit in Kraft. Die am 30.1.2009 beschlossene Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft. 
1. Vorsitzender
der SG Fichtenwalde 1965 e.V.
 
2. Vorsitzender
der SG Fichtenwalde 1965 e.V.